Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.7.1 mssen erfllt sein.

Die angegebenen Mengen sind die hchstzulssigen Mengen je Versandstck.

Folgende Verpackungen sind zugelassen:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fssern (1G, 1H1, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3H1 und 3H2) als Auenverpackungen;

(2) Fsser (1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3H1, 3H2) als Einzelverpackungen;

(3) Kombinationsverpackungen mit Innengefen aus Kunststoff (6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2).

Hchstzulssige Menge je Verpackung / Versandstck (Verpackungsmethode OP1):

+-----------------------+-----+
|                       | OP1 |
+-----------------------+-----+
| hchstzulssige Net-  | 0,5 |
| tomasse (kg) fr      |     |
| feste Stoffe und fr  |     |
| zusammengesetzte Ver- |     |
| packungen (flssige   |     |
| und feste Stoffe)     |     |
+-----------------------+-----+
| hchstzulssiger In-  | 0,5 |
| halt in Litern fr    |     |
| flssige Stoffe c)    |     |
+-----------------------+-----+

c) Viskose Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung fr "flssige Stoffe" in Abschnitt 1.2.1 vorgeschriebenen Kriterien nicht erfllt werden.


Zustzliche Vorschriften:
1. Innenverpackungen aus Metall drfen fr zusammengesetzte Verpackungen nicht verwendet werden.
2. In zusammengesetzten Verpackungen drfen Gefe aus Glas nur als Innenverpackungen verwendet werden, wobei die hchstzulssige Menge je Gef 0,5 kg fr feste Stoffe und 0,5 Liter fr flssige Stoffe betrgt.
3. In zusammengesetzten Verpackungen darf das Polstermaterial nicht leicht entzndbar sein.
4. Die Verpackung fr ein organisches Peroxid oder einen selbstzersetzlichen Stoff, fr die ein Nebengefahrzettel "EXPLOSIV" (Muster 1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich ist, muss auch den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.5.10 und 4.1.5.11 entsprechen.